Als Privatgutachten werden alle Gutachten bezeichnet, die nicht von Gerichten oder Behörden beauftragt werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Beauftragung durch eine Privatperson, ein Unternehmen oder eine Gesellschaft erfolgt, der Begriff Privatgutachten dient der Abgrenzung zum Gerichtsgutachten.
Inhalt und Umfang des Gutachtens werden vom Auftraggeber und dem Sachverständigen gemeinsam festgelegt, dabei wird der Auftraggeber durch den Sachverständigen beraten, um alle notwendigen Untersuchungen und Arbeitsschritte zu erfassen.
Privatgutachten dienen der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens, um technische Sachverhalte substantiiert vorzutragen und der anwaltlichen Vertretung des Auftraggebers die Grundlage für eine Klage zur Verfügung zu stellen.
Ein Privatgutachten kann auch ohne zivilrechtliche Ansprüche an Dritte als Entscheidungsgrundlage für die Durchführung von Sanierungsarbeiten und der Abschätzung der Kosten dienen.
Des Weiteren kann durch ein Privatgutachten ein Gerichtsgutachten überprüft und teilweise auch widerlegt werden. Schlussendlich kann ein qualifiziertes Privatgutachten auch eine Einigung zwischen streitenden Parteien außerhalb des Gerichtsweges herbeiführen (siehe auch Schiedsgutachten)
Privatgutachten werden vor Gericht als qualifizierter Parteivortrag gewertet, der vom Gericht beachtet und in die Urteilsfindung mit einbezogen werden muss.